Neben der Vermessungsurkunde benötigen Sie für die Verbücherung einen Vertrag. Der Gesetzgeber hat auch zwei vereinfachte Verfahren geschaffen, bei denen keine Vertragserstellung erforderlich und somit eine schnelle und günstige Durchführung möglich ist. Nach §13 LiegTeilG können geringfügige Grenzberichtigungen (im Umfang von wenigen Quadratmetern) einfach und rasch verbüchert werden. Die Beurkundung erfolgt am zuständigen Vermessungsamt. Der §15 LiegTeilG sieht eine vereinfachte Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen vor.
Seit 01.01.2009 dürfen sämtliche Pläne jedoch nur mehr zur Gänze grundbücherlich durchgeführt werden.