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Hinweise zu den Genauigkeitsangaben laut Bauunterlagenverordnung

Unterschiedliche Grenzpunkte haben unterschiedliche Genauigkeiten. Die Entstehung jedes Grenzpunktes kann genau zurückverfolgt werden. Bei jedem Grenzpunkten kann der zugehörige Geschäftsfall der Entstehung erhoben werden (also die Vermessungsurkunde). Es gelten daher für unterschiedliche Grenzpunkte unterschiedliche Genauigkeiten. (siehe Vermessungsverordnung 1969, 1976, 1994, 2010 sowie die jetzt gültige Vermessungsverordnung 2016).

Laut Tiroler Bauordnung sind keine Toleranzen vorgesehen.

In der Vermessungsverordnung wird von einer mittleren Punktlagegenauigkeit gesprochen, diese ist ein empirischer Wert und beschreibt die Genauigkeit der Punkte. Es wird zwischen Festpunkten, Messpunkten und Grenzpunkten unterschieden. Die Messgenauigkeit ist daher vorab zu beurteilen. Bereits bei der Planung (Einreichplan) sind die Grenzabstände zu beurteilen. Es sind erforderlichenfalls über die Mindestabstände hinausgehende Sicherheitsabstände einzuplanen, sodass die geforderten Toleranzen später eingehalten werden können.

Darüber hinaus wird das amtliche Festpunktfeld derzeit vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß §13 (4)-(5) Vermessungsgesetz überarbeitet. Dies geschieht immer für ganze Katastralgemeinden. Je nachdem ob dies bereits passiert ist oder nicht, sind bei den Grenzpunkten entsprechende Anmerkungen angebracht.

Abweichungen im Rahmen des § 1 Z 8 der Vermessungsverordnung (aufgrund des Festpunktfeldes) bleiben bei Schnurgerüstabsteckungen unberücksichtigt.

Vermessungsverordnung 1969, 1976:

Grenzzeichen sind hinsichtlich ihrer Lage als unverändert anzusehen, wenn die Differenz zwischen den ursprünglich gemessenen und den bei der Kontrolle gemessenen Sperrmaßen nicht größer als der sich gem. §7(1) ergebende Wert, höchstens aber 20 cm ist. [...]

Vermessungsverordnung 1994:

Fehlergrenzen:
die nachstehend angegebene mittlere Punktlagegenauigkeit darf nicht überschritten werden:
+/-10 cm bei Bestimmung von Standpunkten
+/-15 cm bei Bestimmung von Grenzpunkten

Vermessungsverordnung 2010:

in Kraft getreten 2012:
maximale mittlere Punktlagegenauigkeit bei Bestimmung von Messpunkten: 4cm
Die Bestimmung der Grenzpunkte ist so vorzunehmen, dass bei Kontrollmessung eine Abweichung von 5cm nicht überschritten wird.
Grenzzeichen sind hinsichtlich ihrer Lage als unverändert anzusehen, wenn ihre Kennzeichnung offensichtlich physisch ident ist und die Differenz, die sich aus den bisherigen und den zur Kontrolle bestimmten Sperrmaßen ergibt, nicht größer als 5cm ist. [...]

Vermessungsverordnung 2016:

maximale mittlere Punktlagegenauigkeit bei Bestimmung von Messpunkten, terrestrisch: 4cm
maximale mittlere Punktlagegenauigkeit bei Bestimmung von Messpunkten, durch Satelliten: 2cm
Die Bestimmung der Grenzpunkte ist so vorzunehmen, dass bei Kontrollmessung eine maximale Abweichung von 5cm in der Lage nicht überschritten wird.
Grenzzeichen sind hinsichtlich ihrer Lage als unverändert anzusehen, wenn ihre Kennzeichnung offensichtlich physisch ident ist und die Differenz, die sich aus den bisherigen und den zur Kontrolle bestimmten Sperrmaßen ergibt, nicht größer als 5cm ist.

Zusammenfassung

Im Zuge einer Grenzfeststellung laut derzeitig gültiger Vermessungsverordnung (2016) werden alte Pläne überprüft und die Qualität und Genauigkeit der Grenzpunkte erhöht. Voraussetzung dazu ist eine Planeinreichung beim zuständigen Vermessungsamt.

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