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... §13 und §15 Liegenschaftsteilungsgesetz

Für die Verbücherung von bestimmten Anlagen (zumeist Wegen, aber auch Gewässern und Leitungstrassen) sowie für die Abschreibung geringwertiger Trennstücke ermöglicht das Liegenschaftsteilungsgesetz vereinfachte Verfahren nach den §13 bzw. §15ff (ohne Vertragserstellung).
Ich stehe im Rahmen meiner Tätigkeit als Konsulent in allen Fragen des Liegenschaftsteilungsgesetzes gerne zur Verfügung.

§13 LTG - Abschreibung geringwertiger Trennstücke

Mit diesem Verfahren wird die vereinfachte Abschreibung geringwertiger Trennstücke möglich gemacht. Sie benötigen daher keinen Vertrag. Zweck des Verfahrens ist es, die Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert des betroffenen Grundstückes oder Grundstücksteiles zu halten.
Ein Trennstück ist dann als geringwertig anzusehen, wenn die Wertgrenze von derzeit € 2000.- offensichtlich nicht überschritten wird.

Die Erstellung eines Teilungsplanes ist in jedem Fall erforderlich, nach der Erstellung dieses Planes erfolgt die Antragstellung beim zuständigen Vermessungsamt. Diesen Antrag können wir für Sie einbringen. Das Vermessungsamt prüft die Voraussetzungen. Die Beurkundung dazu erfolgt dann am zuständigen Vermessungsamt, dazu müssen die Eigentümer einen Termin vereinbaren und dort die Unterschrift leisten.

Vermessung Hochfilzen

§15 LTG - Verbücherung von Straßen und Wegen, Information für Gemeinden

Optimale Vorgangsweise
Durch die Novelle-2008 des LTG ist es notwendig, dass der Anlagenbetreiber mit den Eigentümern und den Buchberechtigten Vereinbarungen über die Abschreibung von Trennstücken schließt. Damit das Vermessungsergebnis im Grundbuch durchgeführt wird, stellt der Anlagenbetreiber einen Antrag an das Vermessungsamt. Wenn die Gemeinde Antragstellerin ist, brauchen die Vereinbarungen nicht notariell beglaubigt sein und müssen auch nicht dem Antrag beigelegt werden, sie sind für den Streitfall ein wichtiger Beweis. In diesem Antrag wird im Regelfall die lastenfreie Abschreibung der Trennstücke begehrt. In manchen Fällen kann es sein, dass Lasten mit zu übertragen sind. Es ist auch zu bestätigen, dass das Einvernehmen mit den Eigentümern und den Buchberechtigten hergestellt wurde. Der Antragsteller haftet für den Schaden, wenn zuvor das Einvernehmen mit den Eigentümern und/oder den Buchberechtigten nicht hergestellt wurde. Einem Einspruch eines übergangenen Buchberechtigten ist nicht statt zu geben, wenn die Bestimmungen des 13 Abs 4 (Abschreibung geringwertiger Trennstücke von einem belasteten Grundbuchskörper) gegeben sind.

Wie sollte vorgegangen werden, damit eine Anlage möglichst reibungslos verbüchert werden kann?
Zu einem möglichst frühen Zeitpunkt sollte nicht nur mit den Eigentümern sondern auch mit den Buchberechtigten über eine beabsichtigte Grundinanspruchnahme gesprochen und je nach Planungsstand eine allgemein gehaltene oder eine endgültige Vereinbarung getroffen werden. Es kann durchaus hilfsreich sein, wenn im Zuge von Planung und vor Baubeginn räumlich begrenzte Rechte wie Leitungs-, Wegerechte etc. hinsichtlich ihrer Lage fixiert, eingemessen und in einem Plan dargestellt werden. Manchmal kann es auch notwendig sein, dass alte Verträge beim Grundbuch erhoben werden und dass die Lage von einem Servitut rekonstruiert und in die Natur übertragen wird.

Konnten bis zum Termin der Vermarkung der neuen Grenzen nicht alle Vereinbarungen mit den Eigentümern und den Buchberechtigten geschlossen werden, so sollen möglichst zu diesem Zeitpunkt die restlichen Übereinkommen geschlossen werden. Da gemäß 2 LTG ein Plan nur zur Gänze durchgeführt werden kann, ist bei der Grenzbegehung auszuloten, ob für bestimmte Trennstücke getrennte Teilungspläne zu erstellen sind oder ob für bestimmte Trennstücke eigene Grundstücke zu bilden sind. Die Bildung neuer Grundstücke für ein Trennstück kann dann sinnvoll sein, wenn Belastungen mit zu übertragen sind, weil dann die Belastung auf dieses Grundstück beschränkt bleibt.Wenn noch immer nicht alle Vereinbarungen unter Dach sind, dann bleibt letzte Möglichkeit noch eine Planauflage. Spätestens dort ist dann zu klären, wie der Teilungsplan endgültig auszuführen ist. Ob im Sinne einer reibungslosen Verbücherung der Plan in mehrere Einzelpläne zu teilen ist? Ob für bestimmte Teilflächen neue Grundstücke zu bilden sind?

Zusammenfassung:
Mit den Eigentümern und den Buchberechtigten sollen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt Vereinbarungen geschlossen werden. Ziel sollte grundsätzlich die lastenfreie Abschreibung ins Öffentliche Gut sein, manches Problem taucht dann erst gar nicht auf.

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